Jugendordnung
Art. 1 Vereinsjugend
In der Vereinsjugend sind die Musiker der Stadtkapelle Mitterteich vertreten, welche das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
Art. 2 Jugendsprecher
Die Mitglieder der Vereinsjugend können einen Jugendsprecher wählen. Wahlberechtigt sind Personen ab dem 12. Lebensjahr, welche zum Zeitpunkt der Wahl mindestens seit einem 1 Jahr Mitglied der Stadtkapelle sind. Der Jugendsprecher vertritt die Vereinsjugend im Gesamtvorstand. Er ist gegenüber den Mitgliedern der Vereinsjugend weisungsberechtigt.
Art. 3 Verwaltung der Finanzmittel
-Alle Finanzgeschäfte werden über die Vereinskasse (= Hauptkasse) abgewickelt. Die Ausgaben und Einnahmen der Jugend werden jedoch auch separat in einem Kassenbuch eingetragen. Der Kassier der Stadtkapelle ist für die Buchführung verantwortlich.
-Leistungen der Stadtkapelle an die Vereinsjugend werden nach vorheriger Absprache verrechnet.
Art.4 In-Kraft-Treten
Diese Jugendordnung tritt mit ihrer Verabschiedung durch Beschluss der Mitgliederversammlung am ______________ in Kraft.
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