Satzung der Stadtkapelle Mitterteich

Beschlossen auf der Mitgliederversammlung am 18.10.2014 in Mitterteich.

Alle Bezeichnungen betreffen sowohl die weibliche als auch die männliche Form.

 

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen "Stadtkapelle Mitterteich" (nachfolgend kurz "Verein" genannt) .Der Verein hat seinen Sitz in Mitterteich.

 

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Zweck und Ziele

Der Verein fördert und pflegt die Volks- bzw. Instrumentalmusik, sowie die Aus- und Fortbildung von Musikzöglingen und Musikern. Er gestaltet das öffentliche Leben in der Gemeinde durch die Mitwirkung an kulturellen Veranstaltungen.

 

Der Verein ist parteipolitisch neutral. Er wird unter Wahrung der politischen und religiösen Freiheit seiner Mitglieder nach demokratischen Grundsätzen geführt.

 

Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Haftung des Vereins ist beschränkt auf das Vereinsvermögen.

Der Verein kann Mitglied in einem oder auch mehreren Blasmusikverbänden sein.

 

§ 3 Mitgliedschaft

 

Mitglied kann jede natürliche Person werden, die sich zu den Zielen des Vereins bekennt.

  1. Der Verein besteht aus

-aktiven Mitgliedern (Musikern und Jungmusikern),

-passiven Mitgliedern,

-Ehrenmitgliedern.

  1. Aktive Mitglieder sind die Musiker, Jungmusiker, sowie die Mitglieder des Vorstands nach § 10 dieser Satzung.
  2. Passives Mitglied kann dasjenige Mitglied werden, welches unfreiwillig (z. B. Alter, Krankheit, aus beruflichen Gründen) aus dem Spielbetrieb ausscheidet.
  3. Zu Ehrenmitgliedern können durch Beschluss des Vorstandes solche Personen ernannt werden, welche sich um den Verein besonders verdient gemacht haben.

 

Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele und Aufgaben des Vereins zu unterstützen und die Entscheidungen des Vereins zu beachten.

 

§ 4 Aufnahme

  1. a) Die Beitrittserklärung ist schriftlich dem Vorstand vorzulegen. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Als Mitglied kann auf Antrag in den Verein aufgenommen werden, wer die Zwecke des Vereins anerkennt und aktiv als Musiker bzw. Musikzögling in diesem Verein tätig ist. Bei Personen unter 18 Jahren muss die Beitrittserklärung durch die/den Erziehungsberechtigten mit unterzeichnet sein.
  2. b) Mit Aufnahme in den Verein erkennt das Mitglied diese Satzung, etwaige Vereinsordnungen und die von der Mitgliederversammlung beschlossenen Mitgliedsbedingungen (Beiträge etc., sowie ergänzende Verbandsrichtlinien) an.
  3. c) Im Falle der Ablehnung brauchen die Gründe nicht besonders bekannt gegeben werden. Gegen die Ablehnung kann binnen 2 Wochen schriftlich Berufung an die Mitgliederversammlung eingelegt werden. Über den Einspruch entscheidet die nächste anstehende Mitgliederversammlung endgültig.

 

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

 Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

  1. a) Die freiwillige Beendigung der Mitgliedschaft kann nur zum Schluss des Geschäftsjahres, unter Einhaltung einer vierteljährlichen Kündigungsfrist erfolgen. Der Austritt ist dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären.
  2. b) Durch den Vorstand können Mitglieder,

- die ihren Pflichten trotz Mahnung nicht nachkommen,

- gegen die Satzung, bestehende Ordnungen oder Richtlinien des Vereins oder der angeschlossenen Verbände verstoßen,

- durch ihr Verhalten die Interessen oder das Ansehen des Vereins schädigen

aus dem Verein ausgeschlossen werden.

 

Dem Mitglied ist zuvor mit einer Frist von 14 Tagen Gelegenheit zur Stellungnahme gegenüber dem Vorstand zu geben. Das betreffende Mitglied wird von der Ausschließung unter Mitteilung des Grundes schriftlich in Kenntnis gesetzt.

 

Ein ausgeschlossenes Mitglied kann gegen die Entscheidung des Vorstands Einspruch einlegen, über den die nächste anstehende Mitgliederversammlung entscheidet. Der Ausschluss erfolgt mit dem Datum der Beschlussfassung; bei einem zurückgewiesenen Einspruch mit dem Datum der Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung.

 

Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlischt jeder Anspruch gegenüber dem Verein. Entrichtete Mitgliedsbeiträge werden nicht zurückerstattet.

 

§ 6 Wiederaufnahme

 Ausgeschlossene Mitglieder können erst nach einem Jahr um Wiederaufnahme in den Verein nachsuchen. Der Vorstand hat genau zu prüfen, ob die Gründe, welche den seinerzeitigen Ausschluss notwendig machten, nunmehr weggefallen sind. Der Vorstand muss einstimmig für die Wiederaufnahme sein. Ausgeschlossene Mitglieder, welche gegen den Verein gearbeitet haben, können niemals mehr aufgenommen werden.

 

§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

 1.Alle Mitglieder haben das Recht

  1. a) nach den Bestimmungen dieser Satzung und bestehenden Ordnungen an Versammlungen und Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen, Anträge zu stellen und sämtliche allgemein angebotenen materiellen und ideellen Leistungen des Vereins in Anspruch zu nehmen;
  2. b) Ehrungen und Auszeichnungen für verdiente Mitglieder zu beantragen und zu erhalten, die durch den Verein verliehen werden.
  3. Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele und Aufgaben des Vereins nachhaltig zu unterstützen und die Beschlüsse der Organe des Vereins durchzuführen.
  4. Alle aktiven Mitglieder sind verpflichtet, an den Musikproben teilzunehmen und sich an den musikalischen Veranstaltungen des Vereins zu beteiligen.
  5. Alle aktiven Mitglieder sind verpflichtet, die von der Mitgliederversammlung oder durch eine von der Mitgliederversammlung beschlossenen Beitragsordnung festgelegten finanziellen Beitragsleistung zu erbringen.
  6. Ehrenmitglieder und Ehrenvorstände sind beitragsfrei.
  7. Das einzelne Mitglied haftet nicht für etwaige Schulden des Vereins.

 

§ 8 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Gesamtvorstand.

 

§ 9 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
  2. Die Jahresmitgliederversammlung muss jährlich mindestens einmal stattfinden.
  3. Alle Mitglieder und Ehrenmitglieder sind mindestens zwei Wochen vorher zur Jahresmitgliederversammlung einzuladen. Die Einladung ergeht durch schriftliche Benachrichtigung durch den vertretungsberechtigten Vorstand unter Angabe der Tagesordnung an die zuletzt von Seiten des Mitglieds dem Verein gegenüber benannte Mitgliederadresse. Der Vorstand ist berechtigt, soweit von Seiten des Mitglieds angegeben, die schriftliche Einladung auch an eine zuvor benannte E-Mail-Adresse zu senden.

Die Tagesordnung der Jahresmitgliederversammlung muss mindestens folgende Punkte enthalten:

- a) Protokoll über Mitgliederversammlung des Vorjahres,

- b) Bericht des 1. Vorsitzenden über das abgelaufene Geschäftsjahr,

- c) Bericht des 1. Dirigenten,

- d) Bericht des Kassiers und der Rechnungsprüfer,

- e) Entlastung der Vorstandschaft,

- f) Ggf. Neuwahl der Vorstandschaft,

- g) Wünsche und Anträge.

  1. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die Wahl und Abwahl der Vorstandsmitglieder und der Kassenprüfer,

- die Entgegennahme von Berichten des Vorstands sowie der Kassenprüfer,

- die Genehmigung des Jahresabschlusses und des Haushaltsplans des Vereins (sollte letzterer erstellt werden),

- die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und eventueller Ausbildungsgebühren,

- den Erlass und die Änderung einer Beitragsordnung,

-die Festsetzung einer Aufwandsentschädigung für den/die Dirigenten und evtl. weiterer Vorstandsmitglieder,

- die Beschlussfassung über wichtige Angelegenheiten und Beschlussvorlagen des Vorstands, soweit diese ordentlich zur Entscheidung durch die Mitgliederversammlung vorgelegt werden,

- die Beaufsichtigung und Entlastung der Vereinsorgane, insbesondere des Vorstands,

- die abschließende Beschlussfassung über Mitgliedsaufnahmen und Mitgliederausschlüsse in Einspruchsfällen nach § 5 dieser Satzung,

- die Verpflichtung von außenstehenden Fachkräften/Übungsleitern,

- die Bestätigung der Ordnung der Vereinsjugend sowie weiterer Vereinsordnungen,

- den Erlass und die Änderung einer Ehrungsordnung,

- die Zustimmung zur Ernennung von Ehrenmitgliedern, -vorständen, -dirigenten,

- die Änderung der Satzung,

- die Beschlussfassung über Fusion und Auflösung des Vereins.

  1. Mitgliederversammlungen werden grundsätzlich vom 1. Vorsitzenden, ansonsten durch den stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Mitgliederversammlungen sind ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
  2. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen ist. Beschlüsse bedürfen der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Stimmenthaltungen bleiben unberücksichtigt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters. Eine Zweidrittelmehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder ist erforderlich bei Beschlüssen über

- Dringlichkeitsanträge,

- Anträge auf Abberufung des Vorstands oder eines Vorstandsmitglieds.

Eine Dreiviertelmehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder ist erforderlich bei Beschlüssen über

- Satzungsänderungen,

- Auflösung des Vereins.

  1. Abstimmungen und Wahlen können per Akklamation oder geheim durchgeführt werden. Eine geheime Abstimmung hat dann zu erfolgen, wenn dies von mindestens 10 Prozent der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gegenüber dem Sitzungs- bzw. Wahlleiter verlangt wird.
  2. Stimmberechtigt sind alle aktiven Mitglieder des Vereins ab dem vollendeten 18. Lebensjahr. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden, jedes Mitglied hat eine Stimme. Eine Stimmrechtsübertragung ist grundsätzlich ausgeschlossen.
  3. Anträge zur Mitgliederversammlung des Vereins können von allen Mitgliedern gestellt werden. Über die Verhandlungen ist Niederschrift zu führen, aus der mindestens die gefassten Beschlüsse hervorgehen müssen. Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen. Bei Verhinderung des Vorsitzenden unterzeichnet an seiner Stelle der 2. Vorsitzende. Bei dessen Verhinderung das nächste anwesende Vorstandsmitglied (siehe § 10 Nr. 1 Buchstaben a - g).
  4. Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Sitzungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.

 

§ 10 Gesamtvorstand

  1. Der Vorstand besteht aus mindestens einer Person (1. Vorsitzender). Zusätzlich können noch folgende Posten besetzt werden:
  2. a) stellvertretender Vorsitzender (2. Vorsitzender)
  3. b) 1. Dirigent / musikalischer Leiter,
  4. c) stellvertretender Dirigent (2. Dirigent / stellv. musikalischer Leiter),
  5. d) Schriftführer,
  6. e) Kassier,
  7. f) Jugendsprecher,
  8. g) zwei Beisitzer.

Der Dirigent und ggf. sein Stellvertreter werden nur durch aktive Musiker gewählt, welche das 18. Lebensjahr vollendet haben.

Eine Person darf mehrere Ämter bekleiden. Sollten o. g. zusätzliche Posten nicht besetzt werden, so hat der 1. Vorsitzende bis auf weiteres deren Aufgaben zu übernehmen.

  1. Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der Vorsitzende und sein Stellvertreter. Jeder ist alleinvertretungsberechtigt. Vereinsintern wird bestimmt, dass der stellvertretende Vorsitzende von seiner Vertretungsbefugnis nur Gebrauch machen darf, wenn der Vorsitzende verhindert ist.

Als Vorsitzender kann auch ein passives Mitglied gewählt werden. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

- Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

- Er bereitet die Mitgliederversammlung vor und ist für deren Durchführung verantwortlich.

  1. Der Vorstand beschließt über alle laufendenden Angelegenheiten des Vereins und führt die Geschäfte des Vereins, soweit nicht die Mitgliederversammlung nach den Bestimmungen dieser Satzung oder dem Gesetz zuständig ist. Weiterhin ist der Vorstand verantwortlich für die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Über den Beitritt oder Austritt zu einem Blasmusikverband entscheidet der Vorstand.
  2. Über Geldgeschäfte, welche den Betrag von 2000 € übersteigen (außer Engagements der Stadtkapelle bei Veranstaltungen), die Aufnahme eines Darlehens, die Anmietung oder den Kauf eines Grundstücks oder Gebäudes entscheidet die Mitgliederversammlung.
  3. Sollte sich kein geeignetes Mitglied für das Amt des Dirigenten finden, so kann der Vorstand auch eine geeignete außenstehende Person für dieses Amt suchen. Der Dirigent muss von der Mitgliederversammlung gewählt werden.
  4. Der Vorstand kann zur Unterstützung seiner Arbeit einzelne Aufgaben sachkundigen Mitgliedern übertragen.
  5. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für eine Amtszeit von 2 Jahren gewählt und bleiben bis zu den Neuwahlen im Amt.
  6. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so hat in der nächsten anstehenden Mitgliederversammlung eine Nachwahl zu erfolgen. Der Vorstand ist berechtigt, bis zur Nachwahl einem Vereins- oder Vorstandsmitglied kommissarisch die Aufgaben des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds zu übertragen. Scheidet jedoch während der Amtsdauer mehr als die Hälfte der gewählten Vorstandsmitglieder aus, ist der vertretungsberechtigte Vorstand verpflichtet, umgehend, dies mit einer Frist von 1 Monat, eine außerordentliche Mitgliederversammlung zur Durchführung von Neuwahlen einzuberufen.
  7. Legt der 1. Vorsitzende sein Amt nieder, so bleibt dieser jedoch bis zur Neuwahl im Amt.
  8. Vor Beginn von Vorstandswahlen ist durch offene Abstimmung ein Wahlleiter zu wählen. Dieser führt die Wahlen durch. Er muss nicht Mitglied des Vereins sein.
  9. Ein Bewerber für ein Vorstandsamt oder auch als Kassenprüfer gilt als gewählt, wenn er mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen der anwesenden Mitglieder erhält. Erhält keiner der Bewerber mehr als die Hälfte, so wird zwischen den verbleibenden Bewerbern mit der erzielten Höchststimmzahl eine notwendige Stichwahl durchgeführt.
  10. Vorstandssitzungen werden vom 1. Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung durch seinen Stellvertreter einberufen. Eine Einberufung für eine Vorstandssitzung hat zu erfolgen, wenn dies mindestens von der Hälfte der Vorstandsmitglieder beantragt wird. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Der Vorstand beschließt grundsätzlich über alle Angelegenheiten, soweit er nach der Satzung hierfür zuständig ist. Der Vorstand fasst die Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen Vorstandsmitglieder. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben

 

§ 12 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Der 1. Vorsitzende oder sein Stellvertreter kann bei besonderem Bedarf im Interesse des Vereins eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist zudem einzuberufen, wenn mindestens 20 % der aktiven Mitglieder dies schriftlich unter Angabe der Gründe für die Einberufung gegenüber dem Vorstand verlangt. Für die Einladungsmodalitäten gilt Absatz 3. Der Vorstand ist jedoch berechtigt, die Einladungsfrist für die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung auf eine Woche zu verkürzen, soweit dies wegen der besonderen Bedeutung und der Dringlichkeit erforderlich wird

 

§ 13 Kassenprüfer

Die Anzahl der Kassenprüfer ist auf 2 Personen beschränkt. Die Amtszeit der Kassenprüfer beträgt 2 Jahre. Sie dürfen nicht dem Vorstand angehören. Sie bleiben bis zu den Neuwahlen im Amt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Kassenprüfer vorzeitig aus, so hat in der nächsten anstehenden Mitgliederversammlung eine Nachwahl zu erfolgen. Der Vorstand ist berechtigt, bis zur Nachwahl einem Vereins- oder Vorstandsmitglied kommissarisch die Aufgaben des ausgeschiedenen Kassenprüfers zu übertragen.

Die gewählten Kassenprüfer haben die Kassengeschäfte des Vereins nach Ablauf eines Kalenderjahres zu prüfen und der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten. Das Prüfungsrecht der Kassenprüfer erstreckt sich auf die Überprüfung des Belegwesens, eines ordentlichen Finanzgebarens und ordnungsgemäßer Kassenführung. Die Tätigkeit erstreckt sich auf die rein rechnerische Überprüfung, jedoch nicht auf die sachliche Fertigung von getätigten Ausgaben.

Aufgrund eines Vorstandsbeschlusses oder Beschlusses der Mitgliederversammlung kann auch außerhalb der jährlichen Prüfungstätigkeit eine weitere Kassenprüfung aus begründetem Anlass vorgenommen werden.

Sollte aus irgendwelchen Gründen kein Kassenprüfer gewählt bzw. ein kommissarischer Kassenprüfer im Amt sein, so hat der Kassier bei der Jahresmitgliederversammlung die Belege vorzulegen und den Kassen- bzw. Kontostand bekannt zu geben.

 

§ 14 Beiträge, Einnahmen und Aufwandsentschädigung

  1. Zur Durchführung seiner satzungsgemäßen Aufgaben erreicht der Verein die notwendigen Geldmittel:

- Durch Veranstaltungen, welche der Verein musikalisch umrahmt.

- Durch Erträge aus Veranstaltungen des Vereins.

- Durch Spenden und Zuschüsse.

- Es kann ein Mitgliedsbeitrag erhoben werden. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages (Mindestbeitrag) wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt und kann nur von dieser geändert werden. Die Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge und werden jeweils im Januar fällig. Sollte eine Person im Laufe des Jahres Mitglied werden, so ist der Mitgliedsbeitrag anteilig zum restlichen Jahr zu leisten.

  1. Auslagen, die den Mitgliedern aus Tätigkeiten im Verein erwachsen, werden ihnen vom Verein als Aufwandsentschädigung vergütet.
  2. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  3. Die satzungsgemäß bestellten Amtsträger des Vereins (Vorstandsmitglieder) üben ihr Amt ehrenamtlich aus. Für die ehrenamtliche Tätigkeit kann eine angemessene Aufwandsentschädigung gezahlt werden, die nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung unter Beachtung steuerlicher Grundsätze festgelegt werden kann.

 

§ 16 Satzungsänderungen

Eine Änderung der Satzung kann nur durch die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Viertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erfolgen. Der Vorstand ist verpflichtet, bei Einladungen zur Mitgliederversammlung die vorgesehenen Satzungsänderungen als besonderen Tagesordnungspunkt aufzuführen und kurz zu begründen.

 

§ 17 Auflösung

Die Auflösung kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung erfolgen. Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss mit Zwei-Drittel-Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder. Jedes Mitglied der Mitgliederversammlung hat eine Stimme. Stimmdelegation ist nicht möglich.

Der Antrag auf Auflösung muss mindestens vier Wochen vorher durch den Vorstand unter Angabe der Tagesordnung den stimmberechtigten Mitgliedern mitgeteilt worden sein.

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins, oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vereinsvermögen der Stadt Mitterteich unter dem Vorbehalt zu, dass sie das Vermögen treuhänderisch verwaltet, bis sich ein neuer Verein in der Gemeinde Mitterteich bildet, welcher die in § 2 dieser Satzung beschriebenen Aufgaben und Ziele verfolgt.

Für den Fall der Durchführung einer Auflösung sind die bisherigen vertretungsberechtigten Vorsitzenden die Liquidatoren, soweit die Mitgliederversammlung keine anderweitige Entscheidung trifft.

 

§ 18 Inkrafttreten 

Mit dem Inkrafttreten dieser Satzung tritt die Satzung vom 23.11.1992 außer Kraft.

Vorstehende Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 18.10.2014 angenommen und tritt sogleich in Kraft.

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